Als ich heute zum Ausladen aus dem Kofferraum halb auf einem Bürgersteig stand, wurde ich von einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes deutlich auf einen Fehler hingewiesen.
Ich fragte Sie, ob ich nicht zum Be- und Entladen meine 3 Minuten auf dem Bürgersteig stehen dürfte, da ich an der Straße kein Verbotsschild gesehen hatte. Sie erläuterte mir, das nicht der Bürgersteig das Problem sein, sondern der „Schutzstreifen“. Leider war mir bis heute der Begriff noch nicht geläufig, so musste ich nachfragen, wo denn nun das Problem bestehe.
Es gibt auf Straßen sogenannte Leitlinien. Ich würde sie kurz gestrichelte Linie nennen, die meistens mit einem Fahradsymbol auf dem Asphalt einer Straße aufgebracht sind. Diese dürfen von Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern bei Bedarf überfahren werden, solange es keine Behinderung bzw. Gefährung von Radfahrern gibt.
Auf diesen ist seit dem 01.09.2009 auch ohne Kennzeichnung durch ein entsprechendes Verkehrszeichen das Parken verboten, da in diesem Bereich ein absolutes Halteverbot besteht.
Ich hatte nun sogar Glück. Man bewendete es bei einer Ermahnung, da ich mich ja sehr für mein Vergehen interessiert habe und konnte nach der ausführlichen Erläuterung der Ordnungsamt-Bediensteten mir ohne Zahlung eines Bußgeldes einen anderen Parkplatz suchen.
Nach Recherchen wird der Schutzstreifen auch schon mal Angebotsstreifen genannt. Dabei gild dann die selbe Regelung.